Verantwortliche für die Sicherheit von Leitern und Tritten
Hintergrund
In der Betriebssicherheitsverordnung § 3 und § 14 ist festgelegt, dass eine regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln und somit von Leitern und Tritten durchzuführen ist. Darin heißt es auch, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass eine von ihm beauftragte Person für Leitern und Tritte diese wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüft.
Ihr Nutzen
Im Seminar erhalten Sie die notwendige Sachkunde, um vom Arbeitgeber als zur Prüfung befähigte Person von Leitern und Tritten schriftlich bestellt werden zu können. Die Veranstaltung vermittelt Ihnen die Sachkunde nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 2 Abs. 6) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbschG § 7)
Seminardauer
1 Tage (8 UE)
Abschluß
Zertifikat
Am Ende der Schulung findet eine kurze schriftliche Prüfung zum Nachweis der Sachkunde statt.
Inhalte des Seminars
Einführung, Begriffsdefinition, Normen
DGUV Information 208-016 und TRBS 2121
Rechte und Pflichten der Befähigten Person und des Benutzers
Anforderungen an Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen
Prüfung von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen